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DSB Sportordnung Teil 10
Schießsport für Menschen mit körperlicher Behinderung
Mit dem Sportjahr 2015 traten u. a. neue Regeln im Teil 10 der DSB Sportordnung in Kraft.
Die Hilfsmittel, die bisher vom Verband eingetragen wurden, sind nur noch für eine Übergangsfrist bis Ende 2016 gültig. Alle Sportler, die ein Hilfsmittel beim Schießen verwenden wollen, müssen sich von einem anerkannten Klassifizierer klassifizieren lassen. Dies gilt auch für Sportler, die vor Vollendung des 72. Lebensjahr beim Auflageschießen einen Hocker verwenden wollen. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Klassifizierung alle bisherigen Eintragungen ihre Gültigkeit verlieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur mit einem amtlichen Nachweis des Behinderungsgrads von mind. 20% (Bescheid Versorgungsamt oder Ausweis) überhaupt die Möglichkeit auf eine Klassifizierung haben.
Den Antrag auf Klassifizierung sowie weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Zu einem möglichen Klassifizierungstermin benötigen die Klassifizierer sämtliche Unterlagen, aus denen das Krankheitsbild und der Grad der Behinderung hervorgehen, vorzugsweise nicht älter als 3 Monate. Die Unterlagen sind am Tage der Klassifizierung als Kopie mitzubringen, sie verbleiben beim jeweiligen Klassifizierer. Sollte bei Ihnen eine Epilepsie vorliegen, so ist eine Epilepsie-Erklärung ebenfalls mitzubringen.
An folgenden Tagen haben Sie Gelegenheit, sich im LLZ Dortmund einer Klassifizierung zu unterziehen (nur nach vorherigem Eingang eines Antrages):
LM LLZ Teil1
16.04.2016 ; 17.04.2016 ; 24.04.2016
LM Auflage
25.06.2016 ; 26.06.2016
Für die Klassifizierung fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00€ an. Diese Gebühr ist am Tag der Klassifizierung vor Ort in bar zu entrichten.