Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Schützenfesten die Antwort

Auf Anfrage des Sauerländerschützenbundes gab es zum Thema Schützenfeste und Einkleidung an Pfingsten eine Stellungnahme des Ministers Garrelt Duin. Mit der Antwort des Landeswirtschaftsministers zu den problemen bei den Ladenöffnungzeiten an Sonn- und  Feiertagen können wir Schützen gut leben. Folgender Text ist aus dem Schreiben zitiert: Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)  Sehr geehrte Frau Abgeordnete, durch die Kleine Anfrage 5296 „Schützenfeste an Pfingsten ohne passende Kleidung?" (Landtagsdrucksache 16/13320) bin ich darauf aufmerksam geworden, dass insbesondere an Pfingsten in vielen sauerländischen Kommunen aus Anlass des Königsschießens im Rahmen von Schützenfesten Verkaufsstellen öffnen, um dadurch ausgelösten Warenbedarf zu befriedigen. In dem geschilderten Fall wurde am Pfingstmontag Festbekleidung verkauft. In der Folge wurde der Ladeninhaber von der Wettbewerbszentrale Dortmund wegen Verstoßes gegen § 4 LÖG NRW abgemahnt. Ich bin zwischenzeitlich auch von mehreren Schützenbruderschaften und —vereinen darüber informiert worden, dass es bisher im Sauerland üblich war, Königspaar und Hofstaat unmittelbar am Tag des Königsschießens mit entsprechender Kleidung auszustatten. Nach meiner Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage ist die Zulässigkeit eines solchen Verkaufs differenziert zu beurteilen. Lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass das Ladenöffnungsgesetz der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dient (§ 1 LÖG). § 4 Abs. 1 LÖG NRW legt als allgemeine Ladenöffnungszeit die Werktage Montag bis Freitag ohne zeitliche Begrenzung und den Samstag von 0 bis 22 Uhr fest. Deshalb wäre ein Verkauf z.B. von Festkleidung innerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit unproblematisch. Anders ist allerdings ein Verkauf von Waren am Sonn- oder Feiertag zu beurteilen, da eine Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen nach dem LÖG NRW grundsätzlich verboten ist. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in den im Gesetz aufgeführten Ausnahmefällen wie z.B. bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen zulässig oder wenn das Gesetz gar keine Anwendung findet. Zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe sind die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung an Sonnoder Feiertagen eng. Darauf haben u.a. auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 01.12.2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz und zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 ausdrücklich hingewiesen. Ein Schützenfest ist ein Volksfest gemäß § 60b Gewerbeordnung und zählt damit zu den örtlichen Festen nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW. Eine begrenzte Sonn- oder Feiertagsöffnung von Geschäften aus Anlass eines Schützenfestes wäre deshalb aus meiner Sicht zulässig, falls die Kommune, in der das Schützenfest stattfindet, den entsprechenden Tag, z.B. des Königsschießens, als verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag nach § 6 LÖG NRW freigeben würde. Dabei sind die weiteren Vorgaben des § 6 LÖG NRW und auch die aktuelle Rechtsprechung z.B. zur räumlichen Begrenzung einer Ladenöffnung und zur notwendigen Prognose der Besucherströme zu beachten. Anders ist hingegen aus meiner Sicht die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein Geschäft an einem Sonn- oder Feiertag z.B. im Zusammenhang mit dem Königsschießen öffnet und die Kommune keinen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag freigegeben hat. Dies könnte im Fall von Schützenfesten z.B. auf Geschäfte in anderen Orten als dem des Festes selbst zutreffen. Um am Tag des Königsschießens weiterhin die Ausstattung von Königspaar und Hofstaat mit entsprechender Bekleidung zu ermöglichen und gleichzeitig den rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, wäre es aus meiner Sicht zulässig, wenn ein entsprechendes Ausstattungsgeschäft an dem Tag nur für einen von vornherein ganz eingeschränkten Personenkreis, nämlich nur für das Königspaar und den Hofstaat, der aus ca. maximal 20 Personen besteht, öffnen würde. Der jeweilige Ladeninhaber müsste durch geeignete Kontrollen sicherstellen, dass der Verkauf tatsächlich nur an diesen Personenkreis erfolgt. Seite 3 von 4 Aus meiner Sicht erscheint es vertretbar, dass bei einem solchen eingeschränkten Vorgehen kein Verkauf an Jedermann und somit kein Anwendungsfall des LÖG NRW vorliegt. Das Merkmal „Verkauf an Jedermann" ist durch Rechtsprechung definiert. So hat z.B. der BGH in seinem Grundsatzurteil zum „Verkauf an Jedermann" vom 22.12.1965 festgehalten, dass Ladengeschäfte dem Ladenschluss unterliegen, selbst wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung mit vorheriger Einladung durch den Veranstalter handeln würde. Ein Einzelhändler kann daher auch dann keinen Verkauf durchführen, wenn er seine Stammkunden zu einer während des Ladenschlusses stattfindenden Veranstaltung in seine Ladenräume einlädt. Vom Ladenschluss ausgenommen wird der Verkauf an einen beschränkten nicht allgemein zugänglichen Kreis von Käufern, der eine sehr enge Beziehung zwischen Kunde und Verkaufsveranstalter voraussetzt. Es darf also nicht möglich sein, durch einfache Möglichkeiten wie beispielsweise das Eintragen in eine Liste, die Registrierung im Internet oder durch die Aufnahme in die Kundenkartei sich selbst zum Mitglied dieses beschränkten Kreises zu machen. Ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willentlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenöffnungszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des LÖG NRW führen würde. Im vorliegenden Fall könnte aus meiner Sicht deshalb durch die Beschränkung des Kreises der Käufer auf Königspaar und Hofstaat eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung aus einem bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Käufer erfolgen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über die Gruppe des sog. „Hofstaats" keine Ausweitung dergestalt stattfindet, dass man von einem Verkauf an „Jedermann" ausgehen kann. Ein Verkauf nur an diesen im Vorhinein eng bestimmten und eingegrenzten Personenkreis würde nach hiesiger Auffassung nicht unter das LÖG NRW fallen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es immer im Einzelfall durch die für den Vollzug des LÖG NRW verantwortlichen örtlichen Ordnungsbehörden zu beurteilen ist, ob ein Verkauf an einem Sonn- oder Feiertag ausnahmsweise zulässig ist. Selbst wenn es sich nicht um einen Verkauf an jedermann handelt, muss auch bei solchen Verkäufen durch geeignete Vorkehrungen immer der verfassungsrechtliche Schutz von Sonn- und Feiertagen gewährleistet werden und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Die entsprechenden Ladeninhaber sollten ein solches Verfahren im Vorfeld mit ihrem zuständigen Ordnungsamt besprechen. Über meine Rechtsauffassung habe ich heute die örtlichen Ordnungsbehörden über die Bezirksregierungen sowie die Schützenbruderschaften und —vereine informiert. Mit freundlichen Grüßen Garrelt Duin