Vereinsrecht: Demnächst auch hybride & digitale Mitgliederversammlungen rechtens

Wichtige Entscheidung für alle Vereine von der Politik: Demnächst sind auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht rechtens.

 

DSB InfoDer Bundesrat hat seiner Sitzung am 3. März 2023 dafür grünes Licht gegeben.

 

Das Gesetz ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch um eine Regelung, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Mitglieder über alle ihre Rechte auch bei der hybriden bzw. elektronischen Variante verfügen und diese ausüben können. Außerdem muss die Möglichkeit zur Durchführung solcher Mitgliederversammlungen vorher entweder in der Satzung verankert werden oder ein entsprechender „Vorratsbeschluss“ (bedeutet: heute Beschluss für mögliche Nutzung des Beschlusses zu einem späteren Zeitpunkt) der Mitgliederversammlung vorliegen.  

 

Erste Erfahrungen mit dieser Form der Mitgliederversammlung konnten die Vereine während der Corona-Pandemie sammeln, als keine Präsenzversammlungen möglich waren. Damals erlaubte der Gesetzgeber mit einer zeitlich begrenzten Corona-Gesetzgebung diese digitalen Mitgliederversammlungen, um Vereine funktionsfähig zu halten. Der DSB nutzte dieses Mittel auch, um seine Delegiertenversammlung 2021 - inklusive Präsidiumswahlen - durchzuführen.

 

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der DSB empfiehlt seinen Vereinen dann, einen solchen Beschluss durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

 

QUELLE DSB