Die Pflichtangaben auf Internetseiten und bei E-Mail-Signaturen sind in Deutschland gesetzlich geregelt.
Nun haben sich die Rechtsgrundlagen geändert – zwar weitestgehend nur dem Namen nach, aber dennoch sollten Vereine prüfen und ggf. die Angaben ändern.
Aus dem Telemediengesetz (TMG) wurde das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das hat Auswirkungen u.a. auf die Impressumspflicht bei Internetseiten: Während die Nummerierung und der wesentliche Inhalt des entsprechenden Paragraphen unverändert blieben, bildet nun § 5 DDG die Rechtsgrundlage und nicht mehr das hinfällige Telemediengesetz.
Auch bei der E-Mail-Signatur gibt es eine Änderung: Hier ist statt des ggf. verwendeten Hinweises auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) nun als Rechtsgrundlage das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) anzugeben.
Der Hinweis auf die Rechtsgrundlage im Impressum wie auch in der E-Mail Signatur kann, muss aber nicht erfolgen – er kann auch ganz entfallen. Die Angaben müssen aber – wie bisher auch – auf jeden Fall vollständig sein!
Vereine sollten die Änderungen beachten und ggf. die angegebene Rechtsgrundlage anpassen: Bei Verstoß kann ein Bußgeld drohen.
QUELLE DSB