Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? Stand 03.04.2022

3G, 2G oder 2G+, was genau gilt denn jetzt wann für mich und meinen Verein? Welche Fragen sind noch offen? Antworten gibt es hier.

LSB NRW

 

Coronaschutzverordnung in der ab dem 03. April 2022 gültigen Fassung (gültig bis zum 30.04.2022)

Mit dieser Neufassung der CoronaSchVO werden zahlreiche verbindliche Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen in Folge der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgeschafft.


Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.

 

Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

 

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
    Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

 

Der LSB NRW erhält beispielsweise die 3G-Regelung für Sitzungen und Versammlungen sowie die Maskenpflicht in den öffentlichen Bereichen seiner Gebäude weiter aufrecht.

Wir hoffen, dass der Sport in NRW damit zu einer den Rahmenbedingungen angepassten Normalität zurückkehren kann!

QUELLE LSB NRW