Was gilt bei Stufe 1? Gibt es noch finanzielle Unterstützung? Welche Fragen sind noch offen? Antworten gibt es hier.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
Der LSB hat die in Stufe 1 geltenden Regeln für den Sport in einer Tabelle für Sie zusammengefasst: (Stand: 25.06.2021)
Luftfilteranlagen zu Reduzierung von Aerosolen
Gerade bei sportlicher Betätigung werden durch die gesteigerte Atmung vermehrt Aerosole emittiert. In geschlossenen Räumen können Luftfilteranlagen Abhilfe schaffen und die Aerosole reduzieren. Ergänzend zu den bisher bewährten Hygiene- und Testkonzepten im Verein helfen sie, die Ansteckungsgefahr mit COVID-19 so gering wie möglich zu halten.
Die nachfolgende Flyer gibt Tipps für Sportvereine zur Anschaffung von Filteranlagen.
Flyer Luftfilteranlage zur Reduzierung von Aerosolen
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit
Informationen und hilfreiche Materialien zu Angeboten im Kinder- und Jugendbereich, darunter
- ein Musterhygiene- und Testkonzept für Ferienfreizeiten mit Anregungen und Hinweisen, die ggf. zu beachten sind, um Sommerfreizeiten infektionssicher zu gestalten (inkl. Hinweise zu Verpflegung und Sanitäranlagen)
- eine Vorlage für das Einverständnis zu einem Schnelltest
- eine Orientierungshilfe vom Landesjugendring zum Thema „Sommerferien und Corona“
finden Sie im Vereinsportal VIBSS Online: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen
Die unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen vom LSB NRW an die Landesregierung mit der Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:
- In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.
- 14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.
- Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.
Zu 2. hat der LSB folgende Erklärung erhalten (in unseren Worten in Kurzform, den Originaltext finden Sie am Ende dieser Mail): Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer.
Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).
Zu allen genannten Punkten setzt sich der LSB weiter für Verbesserungen ein und hoffen auf eine Veränderung in der nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021 ansteht.
Positiv können feststellt werden, dass für den Sport in NRW derzeit durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit, als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35 liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb. Wie gewohnt wurden die derzeitigen Regelungen für den Sport in einer Tabelle zusammengefasst, die Sie beigefügt finden.
Corona-Soforthilfe Sport
Die Soforthilfe Sport des Landes NRW, die der LSB NRW über sein Förderportal abwickelt, wurde nochmals verlängert. Dafür ist man der Landesregierung sehr dankbar, denn unverändert erhält der LSB NRWkontinuierlich entsprechende Anträge von Sportvereinen. Melden auch Sie sich mit Ihrem Förderantrag beim LSB. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021, Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/ .