Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport.
Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.
Die GEMA hat auf ihrer Hompage am 20.03.2020 (www.GEMA.de) veröffentlicht, dass für den Zeitraum, in dem Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen, d. h. kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
Sollte der Verein stattdessen Livestreams durchführen, gilt Folgendes:
Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:
Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.
Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)
Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung aufgrund und für die Dauer der Corona-Pandemie (Auskunft gibt hier die GEMA unter T.: +49(0) 30 588 58 999) eine unangemessene Härte für Sie darstellen oder der Tarif aufgrund höherer Abrufzahlen nicht zutreffend sein, teilen Sie der GEMA bitte die tatsächlichen Abrufzahlen mit.
QUELLE VIBSS/LSB NRW