DSB-Recht: Bedürfnisnachweise und Rundfunkbeitrag während Corona

Der Deutsche Schützenbund informiert zu wichtigen Themen in Zeiten von Corona. Wichtig für Vereine und Mitglieder.

191024 DSB RechtWaffenrecht

Den DSB erreichten bereits mehrere Anfragen, wie es sich mit dem Bedürfnisnachweis in Zeiten der Corona-Krise verhalte. Der monatliche Nachweis ist definitiv nicht mehr haltbar, da durch den Ausfall des Trainingsbetriebs von mehreren Wochen, dieser monatliche Nachweis nicht zu erbringen war.

Auf eine entsprechende DSB-Anfrage gab das BMI folgende Stellungnahme ab: „Zum Bedürfnisnachweis in der aktuellen Pandemiesituation: Hierbei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, für den die Länder nach Artikel 83 GG zuständig sind. Aus Sicht des BMI bietet das Waffengesetz hier jedoch hinreichende Flexibilität, um im Interesse der Schützen sachgerechte Lösungen zu finden. Dies wird nach hiesiger Kenntnis in den Ländern auch angemessen und pragmatisch gehandhabt.“

Wenngleich der Vollzug des Waffengesetzes wie vom BMI dargestellt Ländersache ist, bietet der DSB im Falle von Schwierigkeiten in Ihrem Bundesland gerne seine Unterstützung an.

Rundfunktbeitrag

Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.

Grundlage für die Prüfung der Freistellungs­anträge sind die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich ein­seh­bar. Nach­weise sind dem An­trag daher zunächst nicht bei­zufügen. Im Einzel­fall kann der Beitrags­service verlangen, dass für die Betriebs­schließung und ihre Dauer geeignete Nach­weise vor­ge­legt werden.

Da die be­hördlich an­ge­ordneten Betriebs­schließungen je nach Bundes­land höchst unter­schiedliche Lauf­zeiten haben und ein Ende der Schließung im Vor­feld nicht immer ab­seh­bar ist, wird die Frei­stellung rück­wirkend ge­währt.

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) gilt diese als ge­öffnet und ist in diesem Zeit­raum nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.

Unter­nehmen, die auf­grund der Corona-Krise in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, haben un­ab­hängig davon, ob sie die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllen, die Möglich­keit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren.

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte umfasst auch die Kraft­fahr­zeuge, die der Betriebs­stätte zu­ge­ordnet sind.

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