Der Deutsche Schützenbund informiert zu wichtigen Themen in Zeiten von Corona. Wichtig für Vereine und Mitglieder.
Den DSB erreichten bereits mehrere Anfragen, wie es sich mit dem Bedürfnisnachweis in Zeiten der Corona-Krise verhalte. Der monatliche Nachweis ist definitiv nicht mehr haltbar, da durch den Ausfall des Trainingsbetriebs von mehreren Wochen, dieser monatliche Nachweis nicht zu erbringen war.
Auf eine entsprechende DSB-Anfrage gab das BMI folgende Stellungnahme ab: „Zum Bedürfnisnachweis in der aktuellen Pandemiesituation: Hierbei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, für den die Länder nach Artikel 83 GG zuständig sind. Aus Sicht des BMI bietet das Waffengesetz hier jedoch hinreichende Flexibilität, um im Interesse der Schützen sachgerechte Lösungen zu finden. Dies wird nach hiesiger Kenntnis in den Ländern auch angemessen und pragmatisch gehandhabt.“
Wenngleich der Vollzug des Waffengesetzes wie vom BMI dargestellt Ländersache ist, bietet der DSB im Falle von Schwierigkeiten in Ihrem Bundesland gerne seine Unterstützung an.
Rundfunktbeitrag
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.
Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind die entsprechenden Verordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich einsehbar. Nachweise sind dem Antrag daher zunächst nicht beizufügen. Im Einzelfall kann der Beitragsservice verlangen, dass für die Betriebsschließung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden.
Da die behördlich angeordneten Betriebsschließungen je nach Bundesland höchst unterschiedliche Laufzeiten haben und ein Ende der Schließung im Vorfeld nicht immer absehbar ist, wird die Freistellung rückwirkend gewährt.
Die Freistellung einer Betriebsstätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung der Betriebsstätte (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken oder der Reduzierung der Verkaufsfläche) gilt diese als geöffnet und ist in diesem Zeitraum nicht für eine Freistellung berechtigt.
Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, haben unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Freistellung erfüllen, die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
Die Freistellung einer Betriebsstätte umfasst auch die Kraftfahrzeuge, die der Betriebsstätte zugeordnet sind.
QUELLE DSB