Durch die hohe Inflation und die steigenden Preise, gerade für Energie kommen auch neue Heruasforderungen für Vereine.
Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (vom 23. Mai 2022) und ist im Artikel 1 durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (neue §§ 112 bis 122 EStG) gesetzlich festgelegt. Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € (brutto) entlastet werden. Da die EPP steuerpflichtig ist (aber sozialversicherungsfrei), mindert sie sich entsprechend der persönlichen Steuerbelastung. Durch die Steuerprogression ist der Nettobetrag der EPP bei Personen mit geringem Einkommen (= niedrigerer Steuersatz) höher als bei Personen mit hohem Einkommen (= höherer Steuersatz).
Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber. Daher sind auch Sportvereine unter Umständen verpflichtet, die EPP auszuzahlen.
In den nachfolgenden FAQ hat der LSB NRW Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
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QUELLE LSB NRW
(Autor: Dietmar Fischer, Stand: 11.08.2022, Quelle: Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022 (= §§ 112 – 122 EStG))