Der Lockdown wird fortgesetzt – neue CoronaSchV ab dem 11. Januar gültig

Die neue, ab dem 11.01.21 gültige Coronaschutzverordnung verlängert die Einschränkungen für den Sport.

LSB NRWWörtlich heißt es:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“

Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist.

  • Kommunale und vereinseigene Sportanlagen müssen schließen
  • Rehasport-Angebote sind nicht mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Möglich bleiben

  • Sporttreiben mit den Personen des eigenen Hausstandes oder maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes (die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann)
  • Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
  • Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen

    Für Profiligen und Berufssportler gilt unverändert: Es handelt sich um Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.
  • Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Der Landessportbund NRW empfiehlt darüber hinaus, in allen Sportvereinen, -verbänden und -bünden den Sportbetrieb wo eben möglich auch darüber hinaus zu unterlassen, um zum Ziel der Kontaktminimierung beizutragen.

Versammlungen (§13 CSchVO)

Möglich bleiben:

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung vor dem 1. Februar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

Auch hier empfiehlt der Landessportbund NRW, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen. Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetz erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.

Ausführliche Informationen finden Sie im Vereinsportal VIBSS Online.