Die Deutsche Schützenzeitung klärt auf: Worum geht es? Rechtlich umstritten ist, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.
Trotz des Ausbleibens der erwarteten Abmahnwelle aufgrund geltend gemachter Verstöße gegen die Anforderungen der DSGVO möchte die Politik die Unternehmen dennoch schützen. Das BMJV will daher missbräuchliche Abmahnungen, die nur zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden, eindämmen. Ein neues Gesetz soll daher unseriösen Verbraucherverbänden und bestimmten Anwälten das Handwerk legen. Sinn einer Abmahnung ist es, den fairen Wettbewerb zu stärken und ein gerichtliches Verfahren zu verweisen. Doch leider ward das Instrument oftmals missbräuchlich genutzt.
Aktueller Stand und geplante Änderung: Seit dem 25.05.2018, dem Inkrafttreten der DSGVO, gab es verschiedene Vorschläge, wie gegen Abmahnungen aufgrund der DSGVO vorgegangen werden könnte. Die CDU/CSU wollte im Bundestag bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Musterfeststellungsklage einen Passus mit aufnehmen lassen. Der Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO innerhalb einer Frist von einem Jahr gesetzlich verbieten. Die SPD hingegen wollte dem Vorschlag nicht zustimmen. Ihrer Meinung nach sollte dieses Problem grundsätzlich angegangen werden. Immerhin ist das Thema Abmahnmissbrauch Bestandteil des Koalitionsvertrags.
Der Bundestag hatte dazu in seiner Sitzung am 14.06.2018 einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht, der die Bundesregierung auffordert, zur Lösung des Problems bis zum 1.9.2018 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Nun hat Justizministerin Katarina Barley (SPD) diesen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt, in dem die Anforderungen an die Klagebefugnis deutlich angehoben wurden. Ziel ist es, Missbrauch von professionellen Abmahnern erst gar keine Möglichkeit zu geben. Dem Inhalt nach sollen Mitbewerber nur noch dann klagebefugt sein, wenn sie in zumindest nicht unerheblicher Art und Weise vergleichbare Waren oder Dienstleistungen vertrieben oder nachfragen. Durch den Gesetzesentwurf soll ferner klargestellt werden, dass die erhobenen Ansprüche nicht hauptsächlich zur Gewinnerzielung genutzt werden dürfen, So soll auch der Streitwert auf 1.000 Euro begrenzt werden. Dadurch soll der Anreiz für Anwälte deutlich begrenzt werden. Darüber hinaus hat der Abmahnende nachvollziehbar und verständlich darzulegen, auf welcher Grundlage und nach welchen Bemessungskriterien er die geltend gemachten Ansprüche berechnet hat. Der Gesetzesentwurf untersagt mithin zwar nicht grundsätzlich Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO, er kann die missbräuchlichen Formen aber einschränken.
Verstoß Bayern: Parallel dazu hat der Freistaat Bayern den Entwurf eines „Gesetzes zu Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO“ in den Bundesrat eingebracht.
Praxishinweis: Aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage in Deutschland zur Frage, ob Abmahnungen bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften überhaupt zulässig sind, kann Vereinen und Verbänden, die eine solche Abmahnung erhalten, nur empfohlen werden, keinesfalls vorschnell und unüberlegt die üblicherweise geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Denn hierdurch kommt ein Vertrag zustande, der unabhängig von dem Ausgang der späteren Rechtsprechung vereinbart sein könnte und den e.V. gegenüber dem Gegner bindet. Eine Abmahnung sollte man daher rechtlich prüfen lassen und erst dann im gebotenen Umfang antworten. Es ist also dringend zu raten, eine Unterlassungserklärung rechtlich prüfen zu lassen sowie die weiteren rechtlichen und taktischen Möglichkeiten abzuwägen.
Merke! Keinesfalls sollte man eine Abmahnung aber ignorieren, ohne detailliert prüfen zu lassen, welchen Inhalt und welche Auswirkungen sie im konkreten Fall haben könnte.
Quelle: DSZ