Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. Juni den Schwellenwert für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben und Vereinen verdoppelt.
Statt bisher 10 müssen sich künftig „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, damit laut Paragraf 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden muss.
In offiziellen Stellungnahmen weisen Datenschutzexperten in diesem Zusammenhang allerdings sofort darauf hingewiesen, dass damit jedoch keine Lockerung der übrigen Datenschutzvorgaben gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) verbunden sei.
In einer Stellungnahme für den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) heißt es, die Anpassung könne zwar in personeller Hinsicht eine Entlastung für die Vereine darstellen, „vor allem für Vereine, die bereits notwendige Maßnahmen ergriffen und dem Datenschutz entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt haben“.
Man sehe allerdings ein Risiko, dass durch die erfolgte Lockerung die Vorgaben zur DSGVO vernachlässigt würden.„Daher wird es in der Praxis unausweichlich sein, dass es weiterhin Personen gibt, die die datenschutzrechtlichen Aspekte im Auge behalten. Denn der Vorstand des Vereins bleibt auch in Zukunft für die Umsetzung der DSGVO und bei Verstößen verantwortlich."
Der Deutsche Schützenbund hat all seinen Vereinen zum Themenkomplex des Datenschutzes umfangreiche Unterlagen und Ausarbeitungen an die Hand gegeben.
Diese können herzlich gerne übernommen und auf die im Verein existierenden Verhältnisse "umgestrickt" werden.