BGH entscheidet das Trainer in der Pflicht zur Wiederbelebung sind

Das Wissen der Erste Hilfe Lerhgänge zwingend erforderlich um im Notfall Handeln zu können und für Lehrgänge im WSB.

200131 WSB Logo neuDer Bundesgerichtshof entschied, dass Vereine den Trainingsteilnehmern im Notfall Erste Hilfe bieten müssen. Sonst haften Verein und Trainer für falsches oder nicht reagieren. (Urteil des BGH bzw. Aufhebung des Urteils des Landgerichts durch den BGH)

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen. Aber welche Ausstattung und welche Maßnahmen gehören hier sinnvollerweise dazu?

In jede Sporthalle gehört ein Erste-Hilfe-Kasten, welcher der DIN 13157 entspricht und auch für Jedermann zugängig ist. Hinweisschilder sowie eine entsprechende Kennzeichnung des Standortes durch Piktogramme, die auch auf dem Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet sind, erleichtern das Auffinden der Materialien. Der Inhalt des Kastens sollte engmaschig kontrolliert werden, ob er vollständig und das Verbrauchsdatum der Materialien nicht abgelaufen ist. Entnahmen sind in das Verbandsbuch einzutragen. Alternativ kann der Vorstand auch alle Übungsleitungen mit dem Inhalt des Erste-Hilfe-Kastens ausstatten, so dass jede/r selbst für die Einsatzfähigkeit zuständig ist.

In immer mehr Hallen sind Defibrillatoren/AEDs angebracht, die im Falle eines Herzstillstandes Leben retten können. Dafür muss das Gerät schnell einsetzbar sein und sollte daher ebenfalls durch ein entsprechendes Piktogramm, welches auch auf dem Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist, gekennzeichnet sein. Auch ein Defibrillator/AED muss regelmäßig vom Fachmann überprüft, denn hier gibt es ein einzuhaltendes Prüfintervall.

Für den Notfall ist ebenfalls ein funktionierendes Telefon notwendig. Entweder die Halle ist mit einem Festnetzapparat ausgestattet oder, wenn nicht, sollten Mobiltelefone Netzempfang haben. Übungsleitungen sollten im Notfall auf ein Mobiltelefon zugreifen können.

Mit einem Handfeuerlöscher können kleine Brände gelöscht werden. Damit Feuerlöscher im Notfall schneller gefunden werden können, ist die entsprechende Kennzeichnung durch ein Piktogramm, welches auch auf dem Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist, hilfreich. Auch ein Feuerlöscher unterliegt regelmäßigen Prüfterminen, bei denen die Funktionstüchtigkeit kontrolliert wird.

Jede Übungsleitung sollte auch die Fluchtwege der jeweiligen Sportstätte kennen und klären, wo der nächste sichere Ort (Sammelpunkt) ist.

Fluchtwege sind oftmals unzureichend gekennzeichnet, durch irgendwelche Materialien versperrt und folglich im Notfall nicht nutzbar. Die Übungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Fluchtwege frei nutzbar sind.

Der Flucht- und Rettungsplan sowie ein Notfallplan bzw. eine Brandschutzordnung erleichtern allen Sportstättenbesuchern die Orientierung im Notfall. Konkrete W-Fragen (Wo? Was? Wie viele Verletze? Welche Verletzungen? Warten) sichern einen richtigen Notruf und unterstützen das richtige Handeln im Notfall. Zusätzliche Notfallkarten, auf welche die Übungsleitung im Notfall zugreifen kann, erleichtern das Handeln in einem solchen.

Neben den vielfältigen Notfall- und Erste-Hilfe-Materialien ist es aber auch wichtig, dass die Übungsleitung vor Ort für den Notfall gut ausgebildet ist. Die Ausbildung zum Ersthelfer sollte alle zwei Jahre mit einem Lehrgang (9 ÜE) aufgefrischt werden.

Eine Unterweisung der Übungsleitung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gem. §12 ArbschG verpflichtend. Hier werden Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind, einmal jährlich vermittelt. Solche Sicherheitsunterweisungen werden schriftlich dokumentiert und von den Beschäftigten per Unterschrift bestätigt.

QUELLE VIBBS / LSB NRW