Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat hierzu einen hilfreichen Flyer veröffentlicht.
Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstelluings- oder Waffenhadnels erlaubnis nach § 21 Waffengesetzt (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeichen (vgl. §37 WaffG). Das hat auch Auswirkung auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händler. Insbesondere ist hierbei, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) von Bedeutung.
Den Flyer finden Sie in unserer Infothek.