VIBSS: Höherer Mindestlohn, höhere Minijob- und Midi-Job-Grenzen

Ab dem 01.10. freuen sich viele Arbeitnehmer*innen über mehr Lohn - auch die Beschäftigten in den Sportvereinen.

LSB NRWHier die Neuerungen im Überblick.

 

Mindestlohn steigt auf 12 Euro

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.10.2022 auf 12 Euro je Stunde. Das ist die dritte und letzte Stufe der Anhebungen, die von der Koalition beschlossen wurde. Bereits zum 1. Januar 2022 war er auf 9,82 Euro je Stunde gestiegen, am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines "Mindestlohns für Azubis" die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber "Mindestausbildungsvergütung" und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn.)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige erhalten grundsätzlich keinen Mindestlohn. Laut § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes handelt sich bei einem Ehrenamt um eine freiwillige Tätigkeit, die nicht mit einem Gehalt vergütet wird. Im Vordergrund steht der gemeinnützige Zweck und nicht die finanzielle Gegenleistung.

 

Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro und Midi-Job-Grenze auf 1.600 bzw. 2.000 Euro

Im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung wird auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber*innen angepasst: Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Oktober von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat.

Diese Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von gut 10 Stunden orientieren. Letztlich ändert sich die Arbeitszeit kaum: Da der Mindestlohn auf 12 Euro steigt, sind mit 520 Euro ungefähr 43 Stunden abgegolten – annähernd so viel wie vorher.

Midijobber*innen werden innerhalb von drei Monaten gleich zweimal finanziell entlastet. Ihre Verdienstgrenze steigt am 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro. Vom 1. Januar 2023 an dürfen sozialversicherungspflichtige Geringverdiener*innen dann nochmals 400 Euro mehr verdienen (also dann bis zu 2.000 Euro. Dadurch sinkt – bei gleichem Gehalt – der Arbeitnehmer*innen-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, so dass mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.

 

Entlastungspaket 3: Keine Berücksichtigung der Vereine

Die im Zuge des Angriffs auf die Ukraine enorm gestiegenen Energiepreise könnten den Breitensport in diesem Winter hart treffen. Nach den Corona-Jahren ist die dringend nötige Erholungsphase nicht in Sicht. Die Politik hat noch keine Hilfen angeboten – im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung spielt der Sport keine Rolle. So fürchten sich viele Vereine vor Mietsteigerungen oder höheren Energiekosten bei eigenen Räumen.

Zunächst müssen die Vereine also selbstständig Entlastungen herbeiführen. Der DOSB ruft seine Mitglieder dazu auf, in den kommenden Monaten mindestens 20 Prozent Energie einzusparen, um pauschale Schließungen von Schwimmbädern und Sportstätten zu vermeiden. Dazu hat er einen Stufenplan zur Energiereduktion veröffentlicht.

 

WEITERE INFORMATIONEN

QUELLE LSB NRW, Autorin:  Nicole Jakobs, September 2022