Corona-Schutz-Verordnung ab dem 30.05.2020 - Was ändert sich?

Beinahe wöchentlich gibt es Aktualisierungen. Erläuterungen des Landessportbundes NRW im Überblick.

Die neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen, die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch Lockerungen, die nicht zu erwarten waren. Die Zahl der Querweise zwischen Paragrafen innerhalb der CoronaSchVO und zwischen CoronaSchVO und Anlagen hat zugenommen, die Zahl der Kapitel in den Anlagen ebenso. Desswegen hat der Landessportbund NRW eine Hilfestellung entwickelt.

200529 LSB bersicht

Eine Gewähr kann nicht übernommen werden. Letztverantwortlich bleiben die handelnden Personen vor Ort. Und damit sind nicht nur Vereinsverantwortliche, sondern auch jedes sporttreibende Mitglied und natürlich die Kommunen als wichtige Sportstättenträger gemeint.


Hinweise für die Erstellung einesHinweise für die Erstellung einesHygiene- und Infektionsschutzkonzeptes für Sportvereine

Das Letzte zuerst: Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Erst nach Zustimmung ist die Durchführung der Angebote zulässig.Das Letzte zuerst: Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Erst nach Zustimmung ist die Durchführung der Angebote zulässig.Eine Auflistung der Unteren Gesundheitsbehörden des Landes NRW finden Sie hier.

Wer muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellen?

Jeder Verein, der nach § 9(6) der CORSchVO einen sportlichen Wettbewerb im Freien durchführen möchte ist verpflichtet, ein entsprechendes Konzept zu erstellen.Was sollte ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept enthalten:

Was ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept enthalten sollte und alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Entscheidende Veränderungen ab dem 30.05.2020 sind (Der LSB NRW konnte noch nicht alle Detailfragen klären und wird hier zeitnah weiter informieren):

  • Uneingeschränktes Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport ist jetzt nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse indoor und outdoor möglich.
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) genutzt werden (Toiletten weiterhin).
  • Im Freien ist auch nicht kontaktfreier Sport (also ohne Mindestabstand) als Training in Gruppen von maximal 10 Personen möglich.
  • Sportfreianlagen dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
  • Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport sind nur im Freien möglich und es muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegen, das vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Dies wird aus unserer Sicht von vielen Vereinen nicht leistbar sein. Allerdings hatten wir bereits in unserem letzten Update darüber informiert, dass die meisten Fachverbände ihre Wettkämpfe ohnehin bereits vorsorglich bis zu den Sommerferien eingestellt haben. Hier wird also kein Schaden durch diese zusätzliche Vorschrift entstehen. Das gilt besonders für Teamsportarten.
  • Wo Individualsportverbände noch eine Durchführung von Wettkämpfen bis zu den Sommerferien planen, empfehlen wir, dass die Fachverbände ihren Vereinen ein sportartspezifisches Muster für ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zur Verfügung stellen, das diese nutzen können, um es vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigen zu lassen. Eine erste allgemeine Hilfestellung zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes finden Sie als Anhang.
  • Hallenbäder können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII).
  • In den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel X).

Soforthilfeprogramm Sport der Landesregierung, 2. Phase

Die Nachfrage der Vereine ist seit dem Start der zweiten Phase des Förderprogramms (16. Mai) noch verhalten. Bitte informieren Sie Ihre Vereine, dass für den Betrachtungszeitraum 1. Juni bis 31. August unverändert eine Förderung möglich ist, wenn in diesem Zeitraum eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können wie bisher nur online unter https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw gestellt werden. Antragsfrist ist der 15. August.

QUELLE: LSB NRW