Der LSB NRW klärt auf, auf welche Dinge aufgepasst werden muss, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt ist mit vielen Vorteilen verbunden. Eine Aberkennung kann aber die Existenz des Vereins bedrohen und stellt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für die Vereinsvorstände dar.
1. Die Satzung entspricht nicht der Mustersatzung der Finanzverwaltung
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht hat die Satzung bestimmte Festlegungen zu enthalten. Diese sind in der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung beschrieben. Die darin enthaltenen Formulierungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch Bescheid des Finanzamtes gesondert festgestellt. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die Erfordernisse grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) vorliegen.
2. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht hat die Satzung bestimmte Festlegungen zu enthalten. Diese sind in der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung beschrieben. Die darin enthaltenen Formulierungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch Bescheid des Finanzamtes gesondert festgestellt. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die Erfordernisse grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) vorliegen.
3. Die berühmten und berüchtigen "Schwarzen Kassen"
Ein absolutes NO GO! Werden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Buchhaltung des Vereins erfasst, führt dies zur Unvollständigkeit der Aufzeichnungen. In der Folge sind Steuererklärungen falsch und Steuern werden nicht erhoben. Es handelt sich um einen typischen Fall der Steuerhinterziehung, der zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt.
Alle weiteren Punkte können Sie beim LSB NRW einsehen.
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